Voraussetzungen zur Mitwirkung im THW

Wie kann ich in das THW aufgenommen werden?

In das THW kann aufgenommen werden, wer

  • das 17. Lebensjahr vollendet hat,
  • noch nicht älter als 60 Jahre alt ist,
  • die erforderliche gesundheitliche Tauglichkeit besitzt,
  • seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,
  • für den Dienst im THW zur Verfügung steht,
  • nicht von einer anderen Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft entlassen worden ist,
  • sich zum demokratischen Rechtsstaat bekennt,
  • nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber rechtskräftig verurteilt wurde (es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt)
  • und nicht nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.


Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das THW, was ist der Inhalt des Dienstverhältnisses und wie lang ist die Probezeit?

Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Helferverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Hieraus ergeben sich Folgen für die Art und Weise, in der Sie Ihren Dienst zu versehen haben. Die Aufgaben des THW bestehen unter Anderem in der Leistung humanitärer Hilfe für in Not geratene Menschen sowie der Bergung und dem Schutz von Sachgütern. Sie haben alle mit der wirksamen Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses gilt eine Probezeit, in der beide Seiten ohne Angabe von Gründen „kündigen" können und die unter bestimmten Umständen verlängert oder verkürzt werden kann.

 

Wie ist das mit dem Spagat zwischen Beruf und Berufung?

Ihnen dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis entstehen. Während der Dauer der Teilnahme an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen entfällt für Sie die Pflicht zur Arbeitsleistung im privaten Arbeitsverhältnis. Sie erhalten den Arbeitsverdienst fortgezahlt. Private Arbeitgeber bekommen diese fortgewährten Leistungen erstattet. Als beruflich Selbständige erhalten Sie ggf. eine Verdienstausfallerstattung nach der THW-Entschädigungsrichtlinie.

 

Wie sieht es mit der Unfallversicherung aus?

Während der Dienstleistung im THW sind Sie gem. § 2 des siebenten Buches des Sozialgesetzbuches gegen Unfall versichert.